Die württ. Regierungsblätter

Die württembergischen Regierungsblätter von 1858 bis 1910, Thema Eisenbahn

Regierungsblätter

Staatsvertrag

Zwischen

Württemberg und Bayern über die Herstellung einer weiteren Verbindung zwischen den beiderseitigen Staatseisenbahnen.

Die erste Seite des Vertrages mit der Königlich Bayerischen Regierung vom 31. März 1961.

Die Königlich Württembergische und die Königlich Bayerische Regierung, in der Absicht, eine weitere Verbindung zwischen den beiderseitigen Staatseisenbahnen zu vereinbaren, haben zu diesem Zwecke Bevollmächtigte ernannt, welche vorbehaltlich der höchsten Ratifikation nachfolgenden

Vertrag

verabredet haben.

 

Artikel I.

Die Königlich Württembergische Regierung setzt die bereits in der Ausführung begriffene Bahn von Cannstatt über Waiblingen, Schorndorf, Gmünd, Aalen nach Wasseralfingen zum Anschluß an die Königlich Bayerische Ludwigs-Süd-Nordbahn in Nördlingen bis zur bayerischen Grenze fort.

 

Artikel II.

Die Königlich Bayerische Regierung verpflichtet sich dagegen, im unmittelbarem Anschlusse an die in Artikel I genannte Bahn eine Eisenbahn von der Grenze nach Nördlingen zum Anschlusse an die Ludwigs-Süd-Nord-Bahn bauen zu lassen.

 

Artikel III.

Die Königlich Württembergische Regierung macht sich anheischig, die Bahn von Cannstatt bis an die Grenze bei Nördlingen im Laufe des Jahres 1863 zu vollenden und in Betrieb zu setzen.

 

Artikel IV.

In gleicher Weise wird die Königlich Bayerische Regierung die Bahn von der Grenze bis Nördlingen im Laufe des Jahres 1863 vollenden.

 

Artikel V.

Die durch gegenwärtigen Vertrag festgestellten Bahnen werden in beiden Staaten in Bezug auf Grunderwerbungen und Kunstbauten sogleich für ein Doppelgleise vorbereitet werden, so daß das zweite Geleise, soweit es nicht schon bei Eröffnung des regelmäßigen Bahnbetriebes hergestellt sein sollte, ohne Schwierigkeit gelegt werden kann.

 

Artikel VI.

Zur Erzielung der größtmöglichsten Übereinstimmung in den Konstruktionsverhältnissen der beiderseitigen Eisenbahnteile der Cannstatt-Nördlinger Bahn und ihres Zubehörs sollen die mit der Ausführung beauftragten Behörden sich gegenseitig in detaillierten Baupläne über die Grenzstrecken und sonstigen hierauf bezüglichen Nachweise mitteilen, auch während des Baues in stetem Benehmens miteinander bleiben.

Über den Verbindungspunkt an der beiderseitigen Landesgrenze und den Anschluß der beiden Abteilungen in horizontaler wie vertikaler Richtung wird gemeinschaftlich von beiderseitigen Behörden ein detaillierter Entwurf gefertigt und der Genehmigung der beiden Regierungen unterstellt werden.

 

Artikel VII.

Der Bahnhof von Nördlingen wird als alleinige und gemeinsame Wechselstation bestimmt, von welcher Bestimmung auch in der Zukunft einseitig nicht abgegangen werden darf.

 

Artikel VIII.

Die Königlich Bayerische Regierung überläßt der Königlich Württembergischen Regierung die Benützung der Bahnstrecke von Nördlingen bis zur Landesgrenze und derjenigen Teile der erwähnten Wechselstation, welche blos für die Königlich Württembergische Bahnverwaltung notwendig erkannt werden.

Andere Teile dieser Wechselstation werden zum gemeinschaftlichen Gebrauche der beiderseitigen Bahnverwaltungen bestimmt werden, sowie ein dritter Teil zum ausschließlichen Gebrauche der Königliche Bayerischen Bahnverwaltung verbleiben wird.

 

Artikel IX.

Die volle Landeshoheit samt der Ausübung der Justiz- und Polizeigewalt im Bereiche des Bahnhofes zu Nördlingen, sowie auf der zwischen demselben und der Landesgrenze gelegenen Bahnstrecke verbleibt der Königlich Bayerischen Staatsregierung.

 

Artikel X.

Die allgemeine Aufsicht und Erhaltung der Ordnung im Bahnhofe zu Nördlingen steht der Königlich Bayerischen Regierung zu.

Die Ausübung der besonderen Bahnbetrieblichspolizeilichen Aufsicht auf der Bahnstrecke zwischen dem Bahnhofe zu Nördlingen und der Landesgrenze, dann auf den der Königlichen Württembergischen Regierung zur ausschließlichen Benützung überlassenen Teilen des Bahnhofes zu Nördlingen soll der Königliche Württembergischen Regierung zustehen und es sollen den Organen derselben diejenigen Befugnisse, welche diesfalls nach bayerischen Vorschriften der Betriebsverwaltung der Königlich Bayerischen Staatseisenbahnen eingeräumt sind oder künftig eingeräumt werden, gleichgestellt zukommen.

Die Königlich Bayerische Regierung wird die Verfügung treffen, daß durch ihre Organe der Württembergischen Betriebsverwaltung die Handhabung der bahn- und betriebspolizeilichen Aufsicht gegenüber Denjenigen, welche von der Bahn Gebrauch machen oder sonst mit der Bahnanstalt in Beziehung treten, nach Maßgabe der diesfalls bestehenden Vorschriften die nötige Unterstützung geleistet werden.

 

Artikel XI.

Die Ernennung und die Verpflichtung der für die Beaufsichtigung und Unterhaltung der Bahnstrecke und für die Handhabung der speziellen Bahnpolizeiaufsicht bestimmten, sowie der für den Dienst der Königlich Württembergischen Verwaltung auf dem Stationsplatze zu Nördlingen erforderlichen Beamten und Diener steht ausschließlich den kompetenten Württembergischen Behörden zu.

Dagegen ist die Verpflichtung des zur Handhabung der Königliche Bayerischen Bahnpolizeilichen bestimmten Königliche Württembergischen Personals, zunächst der Bahnwärter, auf der Bahnstrecke Nördlingen-Grenze, durch die zuständigen Königlich Bayerischen Behörden vorzunehmen.

Das gesamte württembergische Personal ist während seines Aufenthaltes auf bayerischem Territorium den bayerischen Gesetzen und Polizeianordnungen unterworfen.

Verhaftungen derselben dürfen nur nach den für Inländer bestehenden Vorschriften und mit Rücksicht auf die Erfordernisse des Dienstes vorgenommen werden.

Über das im Königlich Bayerischen Gebiete stationierte Königlich Württembergische Amts- und Dienstpersonal übt die zuständige Königlich Württembergische Behörde die Dienst- und Disziplinargewalt ausschließlich aus.

Artikel 37, in dem sich die württembergische Regierung auf 12 Jahre festgelegt hat, keine Verbindung zwischen der Rems- und der Filsbahn herzustellen.

Artikel XII.

Das dienstliche Verhältnis der beiderseitigen, auf der Wechselstation zu Nördlingen in Tätigkeit tretenden Beamten zu einander ist ein coordiniertes und es soll der Dienstverkehr zwischen denselben im Wege unmittelbarer Kommunikation in der Art stattfinden, wie solche zwischen den gleichen Behörden des eigenen Landes geschieht.

 

Atikel XII.

Der Königlich Bayerische Gendarmerie und anderen, als solche sich legitimierenden Polizeiorganen ist, wo und so oft das der Dienst erfordert, das Überschreiten und Vergehen der im Betriebe der württembergischen Verwaltung befindlichen bayerischen Eisenbahnstrecke zu gestatten.

Das Begehen hat, den Fall einer aus dem Verzuge entspringenden Dienstgefährdung ausgenommen, nach vorheriger Ansage bei dem auf der Strecke stationierten Bahnaufsichtsorgan zu geschehen, ingleichen die Visitation in den Gebäuden.

 

Artikel XIV.

Die Königlich Bayerische Regierung wird der auf ihre Kosten herzustellenden Wechselstation Nördlingen, in Übereinstimmung mit den diesfalls zu gegenwärtigenden Anträgen der Königlich Württembergischen Regierung, denjenigen Umfang und diejenige Einrichtung geben lassen, welche nötig erscheinen, um den Übergang des Verkehrs und das rechtzeitige Ineinandergreifen des Betriebs zu sichern und den Bedürfnissen der beiderseits beteiligten Verwaltungszweige zu genügen.

Ein gemeinsam aufzustellendes Bauprogramm, für welches die dem Königlich Bayerischen Dienstes im Bahnhofe Ulm zugestandenen Verhältnisse Maß geben sollen, wird die nötigen näheren Bestimmungen enthalten.

 

Artikel XV.

Die Eisenbahnstrecke von Nördlingen bis zur Landesgrenze wird der Königlich Württembergischen von der Königlich Bayerischen Verwaltung bis zu dem für die Vollendung der Cannstatt-Wasseralfingen-Grenz-Eisenbahn bestimmten Termine in vollkommen betriebsfähigem Zustande übergeben werden.

Die über die Feststellung der zwischen dieser Bahnstrecke und dem anliegenden Grundbesitze allfällig bestehenden besonderen Rechtsverhältnisse und über sonstige, den Angrenzern gegenüber bestehenden Rechten und Verbindlichkeiten, sowie über den Grenzzug Auskunft gebenden Schriften und Zeichnungen sollen in Auszug oder Kopie der Königlich Württembergischen Regierung mitgeteilt werden.

 

Artikel XVI.

Eine von beiden hohen contrahierenden Regierungen dazu beauftragte und bevollmächtigte Commission wird noch vor Eröffnung des regelmäßigen Bahnbetriebes auch von dem Zustande der zu übergebenden Bahnstrecke und Zubehör, dann der bezüglichen Teile der Wechselstation, sowie davon die Überzeugung verschaffen, ob etwa vorhandene Mängel und Gebrechen noch bayerischer Seits zu beesitigen wären.

Die aus der mindestens vier Wochen vor der Eröffnung des regelmäßigen Betriebs zu bewirkenden definitiven Übernahme entspringenden Verbindlichkeiten erstrecken sich nicht auf solche, aus dem Bau der Bahn hergeleitete Ansprüche Dritter, deren Ursprung hinter den Zeitpunkt der Übernahme zurückfällt, oder welche in der Art und Weise der Anlage und Ausführung der Bahn begründet sind.

 

Artikel XVII.

Die Königlich Württembergische Regierung verpflichtet sich, der Königlich Bayerischen das Baukapital für die Bahnstrecke von Nördlingen bis zur Landesgrenze sammt Zubehör und für die zur ausschließlichen Benützung einzuräumenden Teile des Nördlinger Bahnhofes in seiner ganzen Höhe nach dem gleichen Zinsfuß von 4% zu verzinsen, nach welchem die Königlich Bayerische Regierung das von der Königlich Württembergischen Regierung aufgewendete Baukapital für die der Bayerischen Eisenbahnverwaltung zur Benützung überlassene Bahnstrecke von der Station Ulm bis zur württemberg-bayerischen Grenze nebst Zubehörde vom 1. Juli 1861 an verzinsen wird.

Dieselbe Verzinsung von vier vom Hundert hat die Königlich Württembergische Regierung von der Hälfte derjenigen Kapitalsumme zu leisten, welche für die Herstellung der zur gemeinschaftlichen Benützung der beiden Bahnverwaltungen bestimmten Teile der Wechselstation Nördlingen erforderlich wird.

 

Artikel XVIII.

Der nach den Bestimmungen des vorstehenden Artikels zu verzinsende Gesamtaufwand ist der Königlich Württembergischen Regierung zur näheren Prüfung der Bausumme mitzuteilen.

Die Verzinsung des auf die Bahnstrecke zwischen Nördlingen und der Landesgrenze aufgewendeten Kapitals hat, vom Tage der Übergabe derselben an die Königlich Württembergische Verwaltung, diejenige des für die Anlage des Bahnhofes zu Nördlingen bestrittenen Aufwandes aber von der Eröffnung des Betriebs, beziehungsweise von der Übergabe der später zur Vollendung kommenden Bauten einzutreten.

Die Verzinsung hat von der Königlich Württembergischen an die Königlich Bayerischen Regierung in halbjährlichen Raten am 31. März und 30. September eines jeden Jahres in konventionsmäßig ausgeprägter Silbermünze zu geschehen.

 

Artikel XIX.

Die Ausrüstung, sowohl der auf der Bahnstrecke von der Landesgrenze bis Nördlingen gelegenen, als auch der auf dem Stationsplatze zu Nördlingen selbst befindlichen, für den ausschließlichen Gebrauch der württembergischen Verwaltung bestimmten Gebäude mit den nötigen nicht niet-, nagel- und mauerfesten, somit zum Inventare im Sinne dieser Konvention nicht zu rechnenden Gegenstände an Maschinen, Werkzeugen, Expeditions- und Hausgeräten aller Art hat die Königlich Württembergische Regierung zu übernehmen und zu bestreiten.

Dagegen liegt die gleiche Ausrüstung aller im gemeinschaftlichen Gebrauche befindlichen Gebäude und Räume des Nördlinger Stationsgebäudes der Königlich Bayerischen Regierung ob.

Die Hälfte des dazu erforderlichen Aufwandes wird dem Anlagekapital zugerechnet und vertragsmäßig verzinst.

 

Artikle XX.

In Ansehung von Ergänzungsbauten aus späterer Herstellung, welche die Wechselstation zu Nördlingen betreffen und schon in dem beiderseits festzustellenden Bauprogramme als Teile dieses Bahnhofgrundplatzes erklärt werden, oder welche nachträglich als angemessene Erweiterungen oder Vervollständigungen des übereinkünftlich festgestellten Programmes und Planes sollten anerkannt werden, findet alles dasjenige Anwendung, was bezüglich der ursprünglichen Anlage und Ausführung im gegenwärtigen Vertrag bestimmt worden ist.

Nachträgliche Herstellungen sind auf der einen wie auf der anderen Seite überhaupt nur insoweit zuläßig, als dadurch der freien Bewegunbg und den Interessen der anderseitigen Betriebsverwaltung keine Eintrag geschieht.

Diejenigen nachträglichen Gerstellungen an der überwiesenen Bahnstrecke von Nördlingen bis zur Landesgrenze, welche als deren Ergänzungen auf Anforderung oder nach Entscheidung der zuständigen Königlich Bayerischen Behörden auszuführen sein sollten, hat die Königlich Bayerischen Regierung zu vertreten.

Bilden diese Herstellungen einen Zuwachs der Bahnanlage, so sind deren Kosten ebenfalls dem Baukapital zuzurechnen und Vertragsmäßig zu verzinsen.

 

Artikel XXI.

Etwaige Nebennutzungen der Bahnstrecke zwischen der Landesgrenze und dem Stationsplatz zu Nördlingen fallen der Königlich Württembergischen Verwaltung zu.

Nebennutzungen des Stationsplatzes Nördlingen selbst fallen der Königlich Bayerischen Verwaltung zu.

 

Artikle XXII.

Die Erhaltung der ausschließlich nur zum Gebrauche der Königlich Württembergischen Bahnverwaltung bestimmten Teile des Bahnhofes, sowie der Bahnstrecke von Nördlingen bis zur Landesgrenze samt Zubehör liegt der Königlich Württembergischen Regierung vom Tage der Betriebseröffnung ob.

Die Kosten der Erhaltung der zur gemeinschaftlichen Benützung beider Bahnverwaltungen gewidmeten Teile des Bahnhofes sind zur Hälfte von der Königlich Württembergischen Regierung zu tragen.

Ingleichen hat die Königlich Württembergische  Regierung an den Kosten für Beleuchtung, Reinigung, Beheizung, und Tag- und Nachtaufsicht für die gemeinschaftlichen Benützung beider Bahnverwaltungen bestimmten Teile des Bahnhofes in demselben Maße und in der gleichen Weise Teil zu nehmen, wie die von der Königlich Bayerischen Regierung auf dem gemeinschaftlich benützten Teilen des Ulmer Bahnhofes geschieht.

Die feste Regelung dieses gegenseitigen Verhältnisses bleibt späterer Vereinbarung vorbehalten.

Die letzte Seite des Vertrages mit den Unterschriften der Bevollmächtigten beider Regierungen.

Artikel XVIII.

 

Der nach den Bestimmungen des vorstehenden Artikels zu verzinsende Gesammtaufwand ist der Königlich Württembergischen Regierung zur näheren Prüfung der Bausumme mitzutheilen.

Die Verzinsung des auf die bahnstrecke zwischen Nördlingen und der landesgrenze aufgerwendeten Kapitals hat, vom Tage der Übergabe derselben an die Königlich württembergische Verwaltung, diejenige des für die Anlage des Bahnhofes zu Nördlingen bestrittenen Aufwandes aber von der Eröffnung des Betriebs, beziehungsweise von der Übergabe der später zur Vollendung kommenden Bauten einzutreten.

Die Verzinsung hat von der Königlich Württembergischen an die Königlich Bayerischen Regierung in halbjährlichen Raten am 31. März und 30. September eines jeden Jahres in conventionsmäßig ausgeprägter Silbermünze zu geschehen.

 

Artikel XIX.

Die Ausrüstung, sowohl der auf der bahnstrecke von der Landesgrenze bis Nördlingen gelegenen, als auch der auf dem Stationsplatze zu Nördlingen selbst befindlichen, für den ausschließlichen Gebrauch der württembergicshen Verwaltung bestimmten Gebäude mit den nöthigen nicht niet-, nagel- und mauerfesten, somit zum Inventare im Sinne dieser Convention nicht zu rechneden Genestände an Maschienen, Werkzeugen, Expeditions- und Hausgeräthen aller Art hat die Königlich Württembergische Regierung zu übernehmen und zu betsreiten.

Dagegen liegt die gleiche Ausrüstung aller im gemeinschaftlcichen Gebrauche befindlichen Gebäude und Räume des Nördlinger Stationsgebäudes der Königlich Bayerischen Regierung ab.

Die Hälfte des dazu erforderlichen Aufwandes wird dem Anlagekapital zugerechnet und vertragsmäßig verzinst.

 

Artikle XX.

In Ansehung von Ergänzungsbauten uns späteren Herstellung, welche die Wechselstation zu Nördlingen betreffen und schon in dem beiderseits festzustellenden Bauprogramme als Theile dieses Bahnhofgrundplatzes erklärt werden, oder welche nachträglich als angemessene Erweiterungen oder Vervollständigungen des übereinkünftlich festgestellten Programmes und Planes sollten anerkannt werden, findet alles Dasjhenige anwendung, was bezüglich der ursprünglichen Anlage und Ausführung im gegenwärtigen Vertrag bestimmt worden ist.

Nachträgliche Herstellungen sind auf der einen wie auf der anderen Seite überhaupt nur insoweit zuläßig, als dadurch der freien Bewegunbg und den Interessen der anderseitigen Betriensverwaltung keine Eintrag geschieht.

Diejenigen nachträglichen Gerstellungen an der Überwiesenen Bahnstrecke von Nördlingen bis zur Landesgrenze, welche als deren Ergänzungen auf Anforderung oder nach Entscheidung der zuständigen Königlich Bayerischen Behörden auszuführen sein sollten, hat die königlich Bayerischen Regierung zu vertreten.

Bilden diese herstellungen einen Zuwachs der bahnanlage, so sind deren Kosten ebenfalls dem Baukapital zuzurechnen und Vertragsmäßig zu verzinsen.

 

Artikel XXI.

Etwaige Nebenutzungen der Bahnstrecke zwischen der landesgrenze und dem Stationsplatz zu Nördlingen fallen der Königlich Württembergischen Verwaltung zu.

Nebenutzungen des Stationsplatzes Nördlingen selbst fallen der Königlich Bayerischen Verwaltung zu.

 

Artikle XXII.

Die erhaltung der ausschließlich nur zum Gebrauche der Königlich württembergischen Bahnverwaltung bestimmten Theile des bahnhofes, sowie der Bahnstrecke von Nördlingen bis zur Landesgrenze sammt zubehör liegt der Königlich Württembergischen Regierung vom tage der Betriebseröffnung ob.

Die Kosten der Erhaltung der zur gemeinschaftlichen Benützung beider Bahnverwaltungen gewidmeten Theile des Bahnhofes sind zur Hälfte von der Königlich Württembergischen Regierung zu tragen.

Ingleichen hat die Königlich Württembergische  Regierung an den Kosten für beleuchtung, Reinigung, Behezung, und Tag- und nachtaufsicht für die gemeinschaftlichen benützung beider Bahnverwaltungen bestimmten Theile des Bahnhofes in demselben Maße und in der gleichen Weise Theil zu nehmen, wie die von der Königlich Bayerischen Regierung auf dem gemeinschaftlich benützten theilen des Ulmer Bahnhofes geschieht.

Die feste Regelung dieses gegenseitigen verhältnisses bleibt späterer Vereinbarung vorbehalten.

 

Artikel XXIII.

Die Königlich bayerische Regierung wird der Königlich Württembergischen Regierung in Ansehung der herstellung und beziehungsweise Vergütung derjenigen Lesitungen, welche den Bauunternehmern durch die mit ihnen zu schließenden Verträge und während der darin festzusetzenden Haftungszeit abliegen, die ihr aus den Verträgen zustehenden Rechte der Bauunternehmrn gegenüber abtreten.

Die Wiederherstellung aller, wie immer garteten Beschädigungen, sie mögen aus Handlungen oder Unterlassungen, aus Willkühr, Zufall oder Naturereignissen entspringen; sie mögen zu gewöhnlichen oder außergewöhnlichen gezählt werden, ist so zu behandeln, als ob die Beschädigung an einem, auf eigene Kosten der Königlich Württembergischen Regierung erbauten Werke eingetreten wäre, und es soll dießfalls die Königlich Bayerische Regierung nicht verpflichtet sein, der Königlich Württembergischen Regierung die Herstellungskostenb ganz oder auch nur zum Theile zu vergüten.

 

Artikel XXIV.

Alle baulichen Herstellungen, welche nach den Bestimmungen der gegenwärtigen Übereinkunft einen Zuwachs der Bahnanlage bilden und deren Kosten dem Baukapitale zugeschlagen werden, sind von der Königlich Bayerischen Regierung auszuführen.

Zu Ansehung jener Baulichkeiten und Erhaltungsarbeiten, welche der Königlich Württembergische Verwaltung obliegen, werden derselben alle diejenigen Berechtigungen zugestanden, welche nach den bayerischen Gesetzen den Eisenbahnunternehmungen eingeräumt sind.

 

Artikel XXV.

Auf der Station Nördlingen hat der Wechsel der beiderseitigen Betriebsmittel rücksichtlich der Locomotive, Tender, Personen- und gepäckwagen der regel zu geschehen.

Es soll jedoch eine jede der beiderseitigen Verwaltungen verpflichtet sein, der anderen in außerordentlichen Fällen mit ihren Betriebsmitteln gegen besonders zu vereinbarende Vergütung Aushilfe zur Deckung eines augenblicklichen dringenden Bedarfs zu leisten.

In Betreff des Durchgangs der Güterwagen der einen Verwaltung auf die Bahnstrecke der anderen bleibt den betreffenden Bahndirektionen Verständigung auf Grund der im deutschen Eisenbahnvereine bestehenden Vereinbarungen, sowie der wegen des gegenseitigen Wagenünergangs in Ulm getroffenen Vereinbarung überlassen.

 

Artikel XXVI.

Zwischen den beiderseitigen Unterthanen soll weder in Ansehung der Beförderungsweise, noch hinsichtlich der Abfertigung ein unterschied gemacht werden, und die aus dem Gebiete des einen in das Gebiet des anderen Staates übergehenden Transporte sollen in keiner Beziehung ungünstiger behandelt werden, als die in dem betreffenden Staate verbleibenden.

 

Artikjel XXVII.

Der contrahierenden Königlichen Regierungen werden bei  Feststellung ihrer Eisenbahnfahrpläne darauf Bedacht nehmen lassen, daß dieselben an dem Bahngrenzpunkte Nördlingen gehörig ineinander greifen.

Im Sommer sollen wenigstens vier, im Winter wenigstens drei Fahrten täglich in beiden Richtungen auf der Verbindungabahn ausgeführt werden und con Cannstatt auf der Königlich Württembergischen Bahn, von Nördlingen auf der Königlich Byerischen Ludwigs-Süd-Nordbahn entsprechende Fortsetzung finden.

 

Artikel XXVIII.

Sollte die Königlich Bayerische Regierung die Anlage von Straßen oder Kanälen anordnen oder genehmigen, welche die Nördlinger Verbindungsbahn aif Ihrem Territorium kreuzen, so kann die Königlich Württembergische Regierung hiegegen keine Einsprache erheben, es sollen aber alle erforderlichen Maßregeln getroffen werden, daß durch solche Anlagen weder der betrieb der eisenbahnen gehindert werde, noch der Betriebsverwaltung ein Aufwand daraus erwachse.

Die für solche neue Übergänge erforderlichen Wärter und Schranken hat jedoch die Königlich württembergische Betriebsverwaltung auf Ihre Kosten aufzustellen.

 

Artikel XXIX.

In Bezug auf die Grund- und Haussteuer und auf Beiträge zur Kreis-, Districts- und Gemeindeumlagenwird der auf bayerischem Territorium gelegende Theil der Nördlinger-Cannstatter Verbindungsbahn sammt Zubehör wie die Königliche Bayerische Staatseisenbahn behandelt.

Die in Bayern wohnenden Angestellten der Königlich württembergischen Betriebsverwaltung können in Bayern zu keinen anderen Steuern gezogen werden, als welchen nach byerischen Gesetzen die Ausländer überhaupt unterworfen sind.

 

Artikel XXX.

Im Übrigen gelten in Absicht auf den inneren Dienst der Nördlinger-Cannstatterbahn, auch für die auf bayerischem Territorium gelegene Strecke, nametlich in Betreff der Verwaltung und unterhaltung der Bahn, des Abfertigungsdienstes und der Signalordnung diejenigen allgemeinen Vorschriften, welche auf den Königlich württembergischen Staatsbahnen in Anwendung gebracht werden.

Jedoch sollen über die Einrichtung des beiderseitigen Abfertigungsdienstes auf der Wechselstation Nördlingen noch vo der Eröffnung des regelmäßigen Betriebes durch die beiderseitigen Betriebsverwaltungen die nöthigen Vereinbarungen getroffen werden.

Der Vereinbarung der beiderseitigen Betriensverwaltungen blkeibt überlassen, ob und welche Theile des Königliche württembergischen Abfertigungsdienstes zum Zwecke der Ersparung von Bau- und Personalaufwand auf der Station Nördlingen durch die Königlich bayerische Bahnbehörde dortselbst gegen zu verabredende Vergütung besorgt werden soll.

 

Artikel XXXI.

Den beiden contrahirenden Regierungen bleibt überlassen, über den Postverkehr auf der Cannstatt-Nördlinger Bahn vor Eröffnung derselben eine besondere Vereinbarung zu treffen, wobei von dem Grundsatze auszugehen ist, daß diejenige Verwaltung, welche mit ihren Betriebsmitteln den Posttransport für die anderseitige Postverwaltung besorgt, für diese Leistung entsprechende Entschädigung erhält.

 

Artikel XXXII.

Transporte von Truppen und Militäreffekten, welche der eine Staat auf der von dem anderen Staate betriebene Bahn bewegt, sollen, wie nach Art. 16 des Staatsvertrages vom 25. April 1850 nach denjenigen Normen behandelt werden, welche für die eigenen Truppen gelten.

 

Artikel XXXIII.

Längs der zur Ausführung kommenden Bahn zwischen Cannstatt und Nördlingen ist eine Telegraphenleitung zunächst und vorzüglich für den Betriebsdienst zu führen, auch auf dem Bahnhofe in Nördlingen eine Königlich württembergische Betriebstelegraphenstation zu errichten und mit dem erforderlichen Dienstpersonale zu besetzen, für welchen Zweck die erforderlichen Dienstlokalitäten daselbst erbaut werden.

Die Bahndienstdepeschen werden gegenseitig unentgeldlich befördert.

 

Artikel XXXIV.

Die für den Eisenbahnbau und Betrieb der Wechselstation Nördlingen, sowie der Bahnstrecke von da bis zu den Landesgrenzen vereinbarten Betsimmungen hinsichtlich der Herstellung, benützung, Erghaltung und der Vergütung gelten bis auf anderweitiges Übereinkommen auch für die mit der Bahn verbundene Betriens-Telegraphenleitung.

 

Artikle XXXV.

Die Königlich Bayerische Regierung hat die Errichtung einer Telegraphenleitung längs der Bahn zwischen Nördlingen und der Grenze durch die Württembergische Regierung auf dem zur Bahn gehörigen Wreale unentgeldlich zu gestatten.

 

Artikel XXXVI.

In Hinsicht auf den gegenseitigen Telegraphendienst für die Statats- und Privat-Correspondenz finden die Bestimmungen des deutsch-österreichischen Telegraphenvereins Anwendung.

 

Artikel XXXVII.

Die Königlich Württembergiscvhe regierung verpflichtet sich, innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Jahren, vom Tage der Eröffnung der Cannstatt-Nördlinger Eisenbahn an, keine Schienenverbindung zwischen dieser Bahnlinie und der Cannstatt-Ulmer Eisenbahn herzustellen oder herstellen zu lassen, durch welche die württembergische Bahnlinie von Nördlingen bis Friedrichshafen kürzer würde, als die bayerische Linie von Nördlingen bis lindau.

 

Artikel XXXVIII.

Die beiden contrahirenden Regierungen behalten sich für gegenwärtigen

Staatsvertrag

Die zustimmung der Kammer, soweit dieselbe erforderlich ist, vor.

 

Artikel XXXIX.

Der gegenwärtige Vertrag soll beiderseits zur allhöchsten genehmigung vorgelegt und die Auswechselung der Ratifikationsurkunden zu München spätestens

Binnen vier Wochen

vorgenommen werden.

Dessen zur Urkunde haben die beiderseitigen Bevollmächtigten den Vertrag in zwei gleichleutenden Ausfertigungen unter Beidrücken ihrer Insiegel eigenhändig unterzeichnet.

 

München, den 21. Februar 1861

 

(L.S.) Ferdinand Graf v. Degenfeld-Schomberg,
K. Württemb. Staatsrath und Gesandter

 

(L.S.) Karl Freiherr v. Schrenk
K. Bayer. Staatsminister des K. Hauses und des Äußeren.