Beschlüsse der Ständeversammlung zu dem Gesetzes-Entwurfe in Betreff des Baues von Eisenbahnen

Ausgegeben am 4. April 1843 zur 179. Sitzung der Kammer der Abgeordneten

1.

Die auf Staatskosten zu bauenden Eisenbahnen sollen den Mittelpunkt des Landes, Stuttgart und Cannstatt, auf der einen Seite durch das Filsthal mit Ulm, Biberach, Ravensburg und Friedrichshafen, auf der andern Seite mit der westlichen Landesgrenze, sowie in nördlicher Richtung mit Heilbronn verbinden.

2.

Für die erleichterte Verbindung der entlegenen Bezirke theils unter sich, theils mit den Eisenbahnen, ist durch Kunststraßen zu sorgen. Zu diesem Zwecke sollen diejenigen dieser Verbindungsstraßen, welche einen größern, von mehreren andern Straßen oder mehreren Bezirken zusammentreffenden Verkehr zu fördern, oder mit der Eisenbahn zu vermitteln geeignet sind, in die Verwaltung des Staates übernommnen oder auf Kosten des Staates gebaut werden.

3.

An dem Aufwande für die auf Kosten des Staates zu bauenden Eisenbahnen sollen auf das Grundstocks-Vermögen des Staates die Kaufschillinge für die Bauplätze der zu den Staats-Eisenbahnen nothwendigen Gebäude und für die Grundflächen zu den Bahnhöfen übernommen werden.

4.

Zu Bestreitung des weiteren Aufwandes werden Staatsanlehen aufgenommen, soweit nicht durch spätere Verabschiedung anderweitige Mittel beigezogen werden. Die Verzinsung dieser Anlehen ist möglichst billig zu bedingen und soll den jeweiligen gesetzlichen Zinsfuß der Staatsschuld nicht übersteigen.

5.

  1. für die zum Bau der Eisenbahn aufgenommenen Capitalien sind, wenn der Gläubiger es gleich bei der Anlegung vorzieht, Schuldscheine, auf den Inhaber lautend, mit Jahreszins-Coupons auszustellen.

  2. Auch bei der bereits bestehenden Staatsschuld sind, auf Verlangen der Gläubiger, die auf den Namen gestellten Scheine, gegen deren Rückgabe, in Scheine auf den Inhaber, jedoch für jeden Posten nur einmal, umzuwandeln.

  3. Hinsichtlich der Aufkündbarkeit soll die eine und die andere Art von Staatsschulden nach den Bestimmungen des Staatsschulden-Status und des Gesetzes vom 4. Juli 1842 ganz gleich behandelt werden.

6.

Zu Bestreitung des Aufwandes für die auf Kosten des Staates zu bauenden Eisenbahnen, soweit derselbe in die Finanz-ßeriode vom 1.Juli 1842 bis 30. Juni 1845 fallen wird, wird in Staatsanlehen von 3,200,000 . aufgenommen, wie es im Laufe dieser Periode das wirkliche Bedürfniß erheischt.

7.

In Betreff der Erbauung von Zweigbahnen wurde Folgendes beschlossen:

  1. Die Erbauung von Zweigbahnen durch Privatunternehmer unterliegt der Concession der Regierung. Die Ertheilung einer solchen Concession wird an diejenigen Bedingungen geknüpft, welche erforderlich sind, um das Aufsichtsrecht des Staates über den Bau, den Betrieb und die Verwaltung der Bahn genügend sicherzustellen. Hinsichtlich der gezwungenen Abtretung des für die Ausführung solcher Concessionen erforderlichen Eigenthums kommt der §. 30. der Verfassungs-Urkunde zur Anwendung.

  2. Den Privatunternehmern einer Zweigbahn kann je nach dem Verhältniß der letzteren zu dem allgemeinen Landes-Interesse, auf ihr Ansuchen, die Gewährleistung der Staatscasse für einen reinen Ertrag ihres Unternehmens bis zu 3 1/2% des Anlage-Capitals auf einen bestimmten Zeitraum mit ständischer Zustimmung zugestanden werden.
    Diese Gewährleistung tritt jedoch, wofern etwas Anderes nicht ausdrücklich festgesetzt worden, auch schon innerhalb des für ihre Dauer bestimmten Zeitraumes außer Wirkung, wenn und sobald die vollendete Bahn während zehn sich folgender Jahre durchschnittlich wenigstens 4% Reinertrag gewährt hat.

  3. Die Privatunternehmer der mit Zinsengarantie von Seite des Staats gebauten Bahnen sind verbunden, dieselben auf das an sie unter ständischer Zustimmung ergehende Ansinnen nach 25jährigem Betriebe der vollendeten Bahn, gegen einfache Erstattung des Anlage-Capitals, oder früher gegen einen Zusatz von 15% zu demselben, der Staats-Verwaltung abzutreten. Die Größe des Anlage-Capitals wird alsbald nach Vollendung der Bahn ausgemittelt.

  4. Bei einem Unternehmen, das ohne Zinsengarantie von Seite des Staats ausgeführt worden, tritt die Verbindlichkeit zur Abtretung an den Staat erst nach 25jährigem Betriebe der vollendeten Bahn ein.
    Zu dem Ansinnen auf Abtretung ist ständische Zustimmung erforderlich.
    Zu dem zu erstattenden einfachen Anlage-Capital, das alsbald nach vollendeter Bahn ausgemittelt wird, kann, wenn die Abtretung vor dem Ablaufe eines 50jährigen Betriebs geschieht, ein Zuschuß bis zu 10% gewährt werden.
    Bei späterer Abtretung findet kein Zuschuß mehr statt.