Gesetz, betreffend die weitere Ausdehnung des Eisenbahnnetzes

 

I. Unmittelbare Königliche Dekrete.

 

A) Gesetz,

 

betreffend den Bau von Eisenbahnen.

 

Wilhelm,

 

von Gottes Gnaden König von Württemberg.

Um die Richtungen zu bestimmen, in welchen das vaterländische Eisenbahnnetz nach Zulassung der Umstände weitere Ausdehnung erhalten soll, verordnen und verfügen Wir nach Anhörung Unseres Geheimen-Rathes und unter Zustimmung Unserer getreuen Stände, wie folgt:

 

Artikel 1.

Von Heilbronn aus wird in Fortsetzung der Nordbahn einen Eisenbahn über Öhringen und Hall nach Crailsheim gebaut werden.

 

Artikel 2.

Im Anschluß an die nach Artikel 1 herzustellenden Bahn soll

a) von Crailsheim ab in südlicher Richtung ein Schienenweg durch die Thäler der Jaxt, des oberen Kochers und der Brenz über Heidenheim bis zur Ostbahn geführt werden

und

b) falls im Großherzogthum Baden eine Bahn durch den Odenwald über Moosbach gebaut würde, über Neckarsulm eine Bahn bis an die badische Grenze gegen Neckarelz hergestellt werden.

 

Artikel 3.

Die Neckarbahn ist von Reutlingen nach Rottenburg und ? falls eine Verbindung mit der Schweiz durch Anschluß an das Bahnsystem im badischen Oberlande zu erreichen sein wird ? durch das Flussgebiet des oberen Neckars über Rottweil gegen die Grenze fortzusetzen.

 

Artikel 4.

Im Anschluß an die Ostbahn ist von Filsthal oder von Cannstatt aus in nordöstlicher Richtung ein Schienenweg über Gmünd und Aalen gegen Nördlingen zu führen.

 

Artikel 5.

Die Eisenbahnen sind sämmtlich auf Rechnung des Staates zu bauen. Wegen Beschaffung der hierzu erforderlichen Geldmittel ist nach Maßgabe des mit dem Fortschreiten der Bauausführung eintretenden Bedarfs von zeit zu Zeit durch besondere Verabschiedung vorsorge zu treffen.

Auch unterliegt die Bestimmung der Bahnlinie, so weit durch vorstehende Gesetz nicht bereits getroffen ist, und die Genehmigung von Verträgen mit Regierungen oder Eisenbahngesellschaften anderer Staaten über den Anschluß der diesseitigen Eisenbahnen der ständischen Zustimmung.

Unser Finanzminister ist mit der Vollziehung dieses Gesetzes beauftragt.

 

Gegeben, Stuttgart den 17. November 1858

Wilhelm.

Der Finanz-Minister:

Knapp

 

Auf Befehl des Königs,

Der Chef des Geheimen-Cabinets:

Maucler

B) Gesetz,

 

betreffend den Bau von Eisenbahnen in der Finanzperiode 1858-61.

 

Wilhelm,

 

von Gottes Gnaden König von Württemberg.

Nach Anhörung Unseres Geheimen-Rathes und unter Zustimmung Unserer getreuen Stände verordnen und verfügen Wir:

 

Artikel 1.

Von den durch das gesetzt vom 17. November 1858 zur Ausführung bestimmten Eisenbahnlinien sollen während der Finanzperiode vom 1. Juli 1858 bis 1861 auf rechnung des Staates gebaut werden:

a) die Bahnstrecke von Heilbronn über Öhringen bis Hall,
b) die Bahnstrecke von reutlingen bis Rottenburg,
c) die Bahnstrecke von der Ostbahn in Cannstatt oder im Filsthale ab über gmünd und Aalen bis Wasseralfingen

 

Artikel 2.

An dem vorläufig zu ungefähr 16800000 fl. Angeschlagenen Aufwand für den bau dieser Bahnstrecken werden

a) die Kaufschillinge füür die Stationen von der Grundstocksverwaltung bestritten,
b) der Rest aber in Ermangelung anderer zu diesem Zweck verfügbarer Mittel durch Staatsanlehen gedeckt, welche nach bedarf unter möglichst billigen Bedingungen aufzunehmen sind.

Unser Finanz-Ministerium ist mit der Vollziehung dieses Gesetzes ? bezüglich der Anlehens-Aufnahme unter Mitwirkung der Ständischen Staatsschulden-Verwaltungsbehörde ? beauftragt.

 

Gegeben, Stuttgart den 17. November 1858.

Wilhelm.

Der Finanz-Minister:

Knapp

 

Auf Befehl des Königs,

Der Chef des Geheimen-Cabinets;

Maucler

C) Gesetz,

 

betreffend den Bau von Eisenbahnen in der Finanzperiode 1858-61.

 

Wilhelm,

 

von Gottes Gnaden König von Württemberg.

Zur Vollziehung der Gesetze vom 17. November 1858, betreffend die weitere Ausdehnung des Eisenbahnnetzes und den Bau von Eisenbahnen in der Finanzperiode 1858-61, verordnen und verfügen Wir auf den Antrag des Finanz-Ministers und nach Vernehmung des Geheimen-Rathes wie folgt::

 

§ 1.

Die nach dem gedachten Gesetzen in Fortsetzung der Nordbahn über Öhringen und Hall nach Crailsheim zu bauende Bahnstrecke soll über Weinsberg, Willbach und Öhringen geführt werden.:

 

§ 2.

Die von der Ostbahn im Filsthal oder in Cannstatt abzweigende Bahnstrecke ist von Cannstatt ab über Waiblingen, Schorndorf, Gmünd, Aalen und Wasseralfingen zu bauen.

 

Gegeben, Stuttgart den 17. November 1858.

Wilhelm.

Der Finanz-Minister:

Knapp

 

Auf Befehl des Königs,

Der Chef des Geheimen-Cabinets:

Maucler